Standpunkt

Endlich!


Andreas Masuch, Rechtsanwalt bei Melchers, zur Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungssteuer:wieder Rechtssicherheit für die Unternehmensnachfolge.

Es war schon fast nicht mehr damit zu rechnen, aber die Drohung des Bundesverfassungsgerichts, selbst eine Regelung zu treffen, hat quasi in letzter Minute doch noch zur Verabschiedung der Erbschaft- und Schenkungsteuerreform geführt. Dies ist zunächst eine positive Nachricht. Eine jahrelange Rechtsunsicherheit wurde endlich beendet, die besonders die mittelständischen Unternehmen in Deutschland sehr belastet hat. Bis auf Weiteres können Unternehmensnachfolgen wieder auf verlässlicher Grundlage geplant und durchgeführt werden.

Planungssicherheit alleine ist freilich nicht allzu viel. Die entscheidende Frage ist daher, ob das neue Gesetz auch inhaltlich gelungen ist und ob sich die Befürchtungen insbesondere des Mittelstandes, dass es zu erheblichen zusätzlichen Belastungen kommen könnte, bewahrheitet haben. Es ist sehr schwierig, darauf eine allgemeine Antwort zu geben.

Zunächst ist festzustellen, dass die Neuregelungen teilweise handwerklich unbefriedigend und noch komplexer als die alten Vorschriften sind. Die zahlreichen Sonderregelungen und Differenzierungen machen die Rechtsanwendung schwierig. Es wird hoher Beratungsbedarf entstehen, da eine sorgfältige Nachfolgeplanung noch wichtiger geworden ist.

In der Sache positiv ist sicher, dass die meisten Unternehmen weiterhin in den Genuss von Verschonungsabschlägen kommen werden. Für sogenannte Großvermögen von mehr als 26 Millionen Euro gilt das zwar nur eingeschränkt. Durch Korrekturen im Bereich der Unternehmensbewertung und das Abstellen auf den Wert des Erwerbs beim einzelnen Erben/Beschenkten, werden viele Unternehmen hiervon aber nicht betroffen werden. Außerdem schafft das neue Rechts erstmals einen Anspruch auf Stundung fälliger Erbschaftsteuer - im ersten Jahr sogar zinslos.

Negativ zu bewerten und vielleicht auch Anlass erneuter Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht sind mögliche Ungleichbehandlungen im Falle der Bedürfnisprüfung beim Vererben großer Vermögen. Bei der Prüfung der Frage, ob der Erwerber in der Lage wäre, mit maximal 50 Prozent seines Privatvermögens die Steuerschuld zu begleichen, könnte es zu der seltsamen Konstellation kommen, dass beispielsweise ein Kind, das über kein nennenswertes Privatvermögen verfügt, keinerlei Steuern für den Erwerb von Unternehmensanteilen zu zahlen hat, während sein Geschwister mit Privatvermögen für denselben Erwerb Erbschaftsteuer zu zahlen hätte.

Für die große Zahl kleinerer Betriebe ist negativ, dass nun bereits in Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten die Lohnsummenregelung zum Tragen kommen und einen erheblichen bürokratischen Aufwand verursachen wird. Immerhin werden besondere Beschäftigte wie beispielsweise Auszubildende oder Saisonarbeiter hier aber nicht mehr mitgezählt.

Insgesamt also ein sehr gemischtes Bild: Endlich ein Gesetz, aber kein großer Wurf.

Foto: PR

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