Expertenrat

 

Die aktuellsten Expertentipps

econo Ausgabe 02/2012

Friedrich Graf von Westphalen

Besser mit Lotse

Gerhard Manz und Barbara Mayer von Friedrich Graf von Westphalen & Partner

Gerhard Manz und Barbara Mayer von Friedrich Graf von Westphalen & Partner

Fotos: Frank Blümler

Deutsche Unternehmen sind auf der ganzen Welt präsent, gerade auch mittelständische. Insbesondere in Schwellenländern ist das Rechts-Management von Auslandsbeteiligungen eine Herausforderung. Oft gibt es keine Rechtstradition im Wirtschaftsrecht; und die Gesetze ändern sich viel schneller als bei uns üblich.

 

Beispiel China: Die Wirtschaftsgesetze dort sind teils wenige Jahre alt, teils entstehen sie erst. Es gibt keine gefestigte Rechtsprechung und keine Kommentierungen. Wollen wir wissen, wie eine bestimmte Regelung zu interpretieren ist, fragen wir vorsorglich bei der zuständigen Behörde nicht. Aber was in Schanghai gilt, muss in Guangzhou oder Peking noch lange nicht gelten. 

 

Beispiel Brasilien: Obwohl die brasilianische „Limitada“ die deutsche GmbH zum Vorbild hat, sind in Brasilien mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Hundertprozentige Tochtergesellschaft ist schlicht nicht zulässig. Auch feste Altersgrenzen bei Mitarbeitern sind unbekannt. Einem Arbeitnehmer, der mit 65 aufhört, steht eine hohe Entschädigung zu. 

 

Beispiel Indien: Ein deutsches Unternehmen ist dort an einem Joint Venture beteiligt. Die Mitglieder des Boards sind in aller Welt verstreut und treffen ihre Entscheidungen per Videokonferenz. Was sie nicht wissen: Alle Beschlüsse sind unwirksam, weil das indische Recht seit 2011 zwar Board-Beschlüsse per Videokonferenz erlaubt, aber nur dann, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

 

Fazit: Um im Ausland erfolgreich zu sein, bedarf es guter Produkte und Leistungen, aber auch einer sorgfältigen Analyse der örtlichen Gegebenheiten, der geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze. Wer sich in die weite Welt wagt, sollte erfahrene Berater als Lotsen an Bord haben.

Gerhard Manz & Barbara Mayer


Friedrich Graf von Westphalen

econo Ausgabe 01/2012

Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Das Ende der Cash-GmbH?

Uwe Hein (links) und Bernd Meier sind Steuerberater bei Ernst & Young in Stuttgart

Uwe Hein (links) und Bernd Meier sind Steuerberater bei Ernst & Young in Stuttgart

Foto: Michael Bode

Ein Erbe kann durch die Erbschaftssteuer erheblich reduziert werden. Doch das derzeitige Recht erlaubt es Vermögen zu übertragen, ohne Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer zahlen zu müssen.

Fraglich ist allerdings, wie lange noch. Denn der BFH stellt in einem Verfahren das derzeit geltende Erbschaftssteuerrecht auf den Prüfstand. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist somit nicht mehr ganz unwahrscheinlich. Angesichts der derzeitigen politischen Stimmung und der klammen Staatskassen sollte somit das Zeitfenster bis zur nächsten Bundestagswahl im Herbst 2013 genutzt werden, um die eigene Nachfolgeplanung möglichst steueroptimal zu gestalten.

Eines der Gestaltungsmodelle ist unter dem Namen „Cash-GmbH“ bekannt. Werden Festgeldguthaben nicht direkt geschenkt, sondern in eine GmbH oder gewerbliche GmbH & Co. KG eingebracht und anschließend die Gesellschaftsanteile übertragen sowie die Optionsverschonung von 100 Prozent beantragt, kann ein komplett schenkungssteuerfreier Vermögensübergang erreicht werden.

Allerdings muss eine Schamfrist von sieben Jahren für eine vollständige Steuerfreiheit eingehalten werden. Der Gesetzgeber fordert in dem Zusammenhang aber ausdrücklich keine Einhaltung einer bestimmten Lohnsumme, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat.

In diesen Fällen ist es auch unschädlich, Bar- oder Festgelder nach dem Erbfall oder der Schenkung in andere Vermögenswerte umzuschichten. Allerdings ist darauf zu achten, dass von der Finanzverwaltung kein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO gesehen wird, sondern außersteuerliche Gründe vorliegen.

Uwe Hein, Partner und Steuerberater
Bernd Meier, Director und Steuerberater

Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

econo Ausgabe 12/2011

Schultze & Braun GmbH

Emmelys Folgen

Verena Wollert ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Acherner Kanzlei Schultze & Braun

Verena Wollert ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Acherner Kanzlei Schultze & Braun

Foto: Michael Bode

Eine Kassiererin mit einer Betriebszugehörigkeit von 30 Jahren wird wegen des Verdachts der Unterschlagung von zwei Pfandboni im Wert von 1,30 Euro fristlos gekündigt. Anschließend klagt sie vor dem Bundesarbeitsgericht gegen diese Kündigung und bekommt recht. Das inzwischen als „Emmely-Entscheidung“ bekannte Urteil ist bemerkenswert und beschert Arbeitgebern im ohnehin schwer kalkulierbaren Kündigungsschutzprozess noch ein Stückchen mehr Rechtsunsicherheit.

Unabhängig davon, ob es sich um eine Kündigung aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen handelt: Aufgrund der Beweislastverteilung ist der Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses für den Arbeitgeber bereits bisher ein reines Vabanquespiel. Angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit und einer Verfahrensdauer von bis zu zwei Jahren entschließt sich der Großteil der Arbeitgeber deshalb spätestens im Laufe des Prozesses dazu, klein beizugeben und das Arbeitsverhältnis mit der Zahlung einer Abfindung zu beenden.

Von diesem Verhaltensmuster bei Arbeitgebern und Arbeitsgerichten gab es bislang lediglich eine einzige Ausnahme: Konnte der Arbeitgeber nachweisen, dass der Arbeitnehmer versucht hat, das Vermögen des Arbeitgebers zu beschädigen, erklärten die Arbeitsgerichte die außerordentliche Kündigung in aller Regel für wirksam. Diese Praxis galt ohne Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer 50 Cent, drei Kaffeebecher, nicht mehr verkäufliche Küchenkrepprollen oder 100 000 Euro entwendet hat. Stets gingen die Gerichte in der Interessenabwägung – berechenbar – von einer irreparablen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses aus. 

Mit dem Emmely-Urteil ist nun aber auch diese Bastion der Rechtssicherheit gefallen. Arbeitsgerichte haben zukünftig auch bei Bagatellvermögensdelikten bei der vorzunehmenden Interessenabwägung mindestens die Höhe des entstandenen Schadens und die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann aus den Urteilsgründen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes geschlossen werden, dass zukünftig bei langjähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit auch bei Bagatellvermögensdelikten eine Abmahnung erforderlich sein wird.

Verena Wollert
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Diplom-Kauffrau

Schultze & Braun GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

econo Ausgabe 11/2011

Bansbach Schübel Brösztl & Partner GmbH

Die Zeit drängt

Reinhold Hiss von Bansbach Schübel Brösztl & Partner, Niederlassung Baden-Baden

Reinhold Hiss von Bansbach Schübel Brösztl & Partner, Niederlassung Baden-Baden

Foto: Michael Bode

Durch veränderte handelsrechtliche Ansatz- und Bewertungsregelungen hat das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Einfluss auf die Jahresabschlüsse und auf die jahresabschlussrelevanten Kennzahlen genommen. Zahlreiche Unternehmensverträge nehmen unmittelbar oder mittelbar Bezug auf bilanzielle Kennzahlen und Daten. Die Auswirkungen des BilMoG können zu Anpassungsbedarf in Unternehmensverträgen führen. 

Vergütungsvereinbarungen oder Abfindungsregelungen orientieren sich oft an erfolgsabhängigen Kennziffern wie z. B. EBIT oder Ergebnis vor Steuern. Diese Kennziffern sind jedoch vielfach nach BilMoG nicht mehr mit den Vorjahren vergleichbar. Veränderter Ergebnisausweis z. B. bei der Abzinsung von langfristigen Rückstellungen und bei der Zuführung zu Pensionsrückstellungen kann bei variablen Vergütungen dazu führen, dass die erfolgsabhängigen Ergebnisse nicht mehr dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien entsprechen.

In Nebenbestimmungen zu Kreditverträgen sind oft sogenannte Financial Covenants vereinbart, die in Abhängigkeit von bilanziellen Kennzahlen Grenzwerte (z. B. Eigenkapitalquote) definieren, die vom Unternehmen eingehalten werden müssen. Allein durch die geänderte Bilanzierung nach BilMoG kann die Eigenkapitalquote unter die vereinbarten Grenzwerte sinken. 

Ergebnisabführungsverträge, die vor dem BilMoG abgeschlossen wurden, können in bestimmten Fällen sogar zivilrechtlich unwirksam sein bzw. hinsichtlich ihrer steuerlichen Anerkennung gefährdet sein. Sofern in ihren Verträgen kein dynamischer Verweis auf § 301 AktG enthalten ist, besteht ggf. Handlungsbedarf. 

Mit der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz sind sogenannten Einheitsbilanzklauseln in gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen nachteilig geworden. Mit Blick auf die Einheitsbilanzklausel darf eine steuerlich optimierte Bilanzierung nicht mehr erfolgen, da steuerliche Sonderregelungen wie z. B. § 6b Rücklagen handelsrechtlich nicht mehr abgebildet
werden dürfen.

Die Auswirkungen des BilMoG auf bestehende Unternehmens-
verträge wurden bisher noch nicht ausreichend wahrgenommen. Unternehmen sollten sich daher mit dieser Thematik beschäftigen.

Reinhold Hiss

Bansbach Schübel Brösztl & Partner GmbH
Niederlassung Baden-Baden

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